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   RG, 04.02.1942 - VIII 147/41   

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RG, 04.02.1942 - VIII 147/41 (https://dejure.org/1942,405)
RG, Entscheidung vom 04.02.1942 - VIII 147/41 (https://dejure.org/1942,405)
RG, Entscheidung vom 04. Februar 1942 - VIII 147/41 (https://dejure.org/1942,405)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • RGZ 168, 253
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 19.09.1958 - VI ZR 244/57
    Es ist feststehende Rechtsprechung, daß bei Zusammenstößen auf Straßenkreuzungen oder -einmündungen zwischen einem wartepflichtigen und warteberechtigten Fahrzeug der erste Anschein dafür spricht, daß der Wartepflichtige die Vorfahrt des Warteberechtigten schuldhaft verletzt hat (BGH LM StVO § 13 Nr. 7; VRS 5, 181; Urteil vom 10. Januar 1958 - VI ZR 301/56; RGZ 168, 253).
  • BGH, 10.01.1958 - VI ZR 301/56
    Da die vom Kläger befahrene Bundesstraße gegenüber der Autobahnausfahrt, aus der der Beklagte zu 1 kam, eine die Vorfahrt begründende Hauptstraße im Sinne des § 13 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung in der damals geltenden Fassung war und da der Kläger mit dem Beklagten zu 1 auf der Einmündung der Ausfahrt in die Bundesstraße zusammengestoßen ist, spricht schon der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Beklagte zu 1 schuldhaft die Vorfahrt des Klägers verletzt hat (RGZ 168, 253 [255]; BGH VHS 5, 182; vgl. auch BGHSt 4, 182 [857]).
  • BGH, 14.10.1953 - VI ZR 305/52
    Wie stets betont worden ist, darf der Wartepflichtige eine Strassenkreuzung oder Einmündungsstelle erst dann überqueren, wenn er gewiss sein kann, daß er diese überschritten haben werde, bevor ein Fahrzeug, dem die Vorfahrt zusteht, den Schnittpunkt erreicht (RGZ 168, 253; RG SeuffArch 94, 103 [106]; RG DR 1944, 496; RG VAE 1944 S. 35 Nr. 73 sowie Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. Januar 1953 - VI ZR 37/52 -, VerkRSamml 1953, 182).
  • BGH, 01.07.1954 - 3 StR 378/53

    Rechtsmittel

    Die Vorfahrtregelung greift nicht nur dann Platz, wenn die beteiligten Fahrzeuge zur selben Zeit an der Kreuzung ankommen, sondern auch dann, wenn das eine (wartepflichtige) Fahrzeug die Kreuzung vor dem anderen (vorfahrtberechtigten) Fahrzeug erreicht, wegen der Verschiedenheit der beiderseitigen Geschwindigkeiten oder der Länge und Beweglichkeit der Fahrzeuge aber gleichwohl zu besorgen ist, dass das zuerst ankommende (wartepflichtige) Fahrzeug die Kreuzung (d.i. hier den Schnittpunkt der beiderseitigen Fahrtlinien) noch nicht verlassen haben werde, bevor das andere (bevorrechtigte) Fahrzeug zur Stelle ist (RGZ 125, 203 [207]; 168, 253 [255]; RGSt 71, 80 [81]; BGH 4 StR 18/52 vom 5. Juni 1952 in VRS 4, 429 [430]).
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